Die Jagd im Gebirge bzw. der Alpenregion – die vielen Verantwortungen und Aufgaben der Jäger und Jägerinnen
Seit jeher sind viele Menschen von der Jagd im Gebirge fasziniert und sind sogar bereit dazu, für das Jagderlebnis in einer herrlicher Umgebung viel zu bezahlen. Das ist die eine Seite der Medaille.
Die andere Seite der Medaille hat etwas mit unserer besonderen Alpensituation zu tun. Aufgrund der immer grösser werdenden genutzten Flächen in den Alpentälern steigt auch der Bedarf an Schutzwäldern – primären natürlich zum Schutz vor Lawinen und Steinschlag. Sekundär zum Schutz von Boden usw. Da der Schutzwald für Lawinen viel günstiger ist, als die sehr teure Lawinenverbauungen wird natürlich auf diesen günstigeren Schutzwald gesetzt. Die enorme “Schutzwichtigkeit” wird z.B. gleich zu Beginn beim §3 beim Vorarlberger Jagdgesetz, Fassung vom 14.02.2018 sichtbar.
§ 3) Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts. Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
a) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden,
b) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,
c) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
d) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und
e) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.
Und genau hier kommt das Wild ins Spiel. Das Wild (z.B. Rotwild und Gams) versteht das Gesetz nämlich nicht und geht gerne dorthin, wo es seine Ruhe vor den Menschen hat. In die abgelegenen Schutzwälder. Und weil es am Schutzwald Schaden anrichtet (Verbiss, Rindenschälung, usw.) wird es für viele Alpenjäger nun schwierig.
Wo soll das Alpenwild den sonst hingehen – Wo ist sein Lebensraum geblieben?
Das Jagdgesetz sagt hier auch einiges klar und deutlich. Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Jagd
§ 28 Jagdnutzung und Grundeigentum
(1) Der Grundeigentümer ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 verpflichtet, die Ausübung des Jagdrechtes auf seinen Grundstücken zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen, auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Verhütung von Wildschäden von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf hiebei das Wild weder gefährden noch verletzen. Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten, soweit dies notwendig ist, um Schäden zu verhindern. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon zu verständigen. Wenn er es verlangt, muss ihm das getötete Raubwild ausgehändigt werden.
(3) Die Benützung von Grundstücken für Zwecke der Jagdwirtschaft ist insoweit zulässig, als deren Nutzung und Benützung durch den Grundeigentümer dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten, Anlagen nur nach Maßgabe des § 29 errichtet werden.
Wenn man das liest, ist das eine bemerkenswerte Situation. Der Grundeigentümer verpachtet die Jagd – kann seinen Grund nutzen (Lifte, Tourismus, Unterhaltungsprogrammen, usw. und sogar das Wild vertreiben. Und wenn sich das Wild dann zurückzieht und eben Schaden am Wald anrichtet, dann ist wieder der Jäger am Pranger und kann sogar für diesen Schaden zahlen.
Aufgrund dieser intensiven Maximalnutzung betreiben wir heutzutage ein unnatürliches Wildtiermanagement in den Alpenregionen
Was bedeutet das nun konkret – im Spannungsfeld Tourismus, Alpenbewirtschaftung, Forst, usw.?
Man definiert z.B. Lebensräume und definiert maximale Stückzahlen einer Wildart für diese. Alles was darüber ist, muss vom Jäger erlegt werden. Das ganze wird von der Behörde dann noch Aufgeteilt bis in die einzelnen Jagdreviere für den Schutz der Wälder und der Jäger erhält eine Abschussliste was er erlegenNach dem Tod der Schlachttiere laufen nebst den bereits erwähnten Stoffwechselvorgängen weitere physikalische, biochemische und enzymatische Veränderungen ab. » Mehr Info muss (nicht kann !) – ansonsten werden Strafen fällig.
Man kennt heutzutage genau die Reproduktionsraten bei den verschiedenen Wildarten und wie die gesunde Populationsstruktur aufgebaut ist (Geschlecht, Altersverteilung, usw.). Die Reproduktion ist jagdlich gezielt zu Ernten (vorgegeben durch verbindliche Abschusslisten der Jagdbehörden). Somit wird der Wildbestand nicht mehr und es sollte eine Balance entstehen – der Situation angepasster Wildbestand.
Wichtig hierbei – die richtige Jagdart um nicht selber das Wild durch Störung zu vergrämen. Deshalb wird bei bei der Alpen- bzw. Gebirgsjagd auf ruhige Jagdarten gesetzt. In der Regel Ansitzjagd oder Vorsichtige Pirschjagd.
Vorteil dieser Jagdarten sind die Gewinnung von sehr hochwertigem Wildbret. Das Wild ist keinerlei Stress bei der Schussabgabe ausgesetzt ist und der Jäger genug Zeit hat, das Wild richtig auszuwählen und richtig zu treffen. Nur so verbleibt genug Glykogen im Muskel um die nachfolgende FleischreifungQualitätsbewusste Fleischfachleute sind immer bestrebt, ihren Konsumenten Frischfleisch in höchster Qualität anzubieten. Entsprechend müssen Fleischfachleute fundierte Kenntnisse über die Fleischreifung haben. » Mehr Info einzuleiten und abzuschließen was richtig zartes Fleisch zu folge hat.
Tipp: Wir empfehlen, kein Wildbret von Treibjagden oder Hetzjagden in Wildgattern zu kaufen – wenn Sie zartes Fleisch wollen – WARUM?
Gesundes, nicht gehetztes Wild zu erlegen bedeutet:
- Hoher Glykogengehalt im Muskelfleisch
- Gute Milchsäurebildung beim Fleischreifen – pH WertVom pH-Wert des Fleisches oder des Fleischerzeugnisses hängt dessen Qualität und Verwendungsfähigkeit abhängt. » Mehr Info runter auf bis 5,6 – KeimwachstumTemperatureinflüsse bei der Keimentwicklung bzw. Keimwachstum • Kälte: Verlangsamt oder stoppt die Keimvermehrung. 0-5 °C: Das Wachstum wird durch Kälte verlangsamt. 0 °C Gefrierpunkt: Die Vermehrung hört praktisch auf. Die Stoffwechselproduktion geht jedoch unvermindert bis –18 °C weiter. Bei -18 °C: Die Vermehrung ist endgültig gestoppt und auch die Stoffwechselproduktion eingestellt. Die Mikroorganismen werden jedoch nicht vernichtet. Beim Wiederauftauen erwacht » Mehr Info wird total gehemmt
- dadurch sehr gute Fleischreifung möglich – Bindegewebehäute der Muskeln werden aufgebrochen
- dadurch höchste FleischqualitätFleischqualität ist die Summe aller Eigenschaften des Lebensmittels. Für das Lebensmittel Fleisch empfiehlt es sich, Qualität so zu definieren, dass sie den Herstellungsprozess in seiner ganzen Komplexität und Bedeutung widerspiegelt. » Mehr Info und höchste Wildbrethygiene
- Endresultat: Herrlich zartes Wildbret
Gehetztes Wild bedeutet
- Adrenalingehalt hoch und Stresshormone im Wildbret
- Niedriger Glykogengehalt im Muskelfleisch
- Geringe Milchsäurebildung beim Fleischreifen – pH Wert sinkt kaum – Keimwachstum wird unterstützt
- dadurch keine gute Fleischreifung möglich – Bindegewebehäute der Muskeln werden kaum aufgebrochen
- dadurch geringere Fleischqualität und geringere Wildbrethygiene
- Endresultat: Herrlich zähesWird die Temperatur von Fleisch während der Warmfleischphase (bis sechs Stunden nach dem Tod) durch kältetechnische Maßnahmen auf weniger als ca. 14 °C gesenkt, kann es zur Kontraktion der Muskulatur kommen, d.h. zur Kälteverkürzung, «cold shortening». » Mehr Info Wildbret – ab zum Wursten
- Problem: Zartheit egal, da alles zerkleinert – aber Adrenalin und Stresshormone bleiben erhalten. Wem das alles Wurst ist – Guten Apetit !